Raus aus dem Anti-Klima-Abkommen!

Raus aus dem Anti-Klima-Abkommen!
Foto: Pixabay CC0

Raus aus dem Anti-Klima-Abkommen!

So titelt das Umweltinstitut München seine Unterschriftenaktion für einen Appell an die Bundesregierung und die EU-Kommission, aus dem ECT-Vertrag auszusteigen. Die Energiecharta wurde 1994 zwischen insgesamt 51 Staaten in Europa und Asien abgeschlossen. Sie deckt speziell den Energiesektor ab und sollte die Integration der Energiemärkte der bis kurz davor planwirtschaftlich und diktatorisch regierten Staaten in Osteuropa und Mittelasien in einer globalen Marktwirtschaft absichern.

Dieser Investitionsschutzvertrag ermöglicht es Unternehmen, Staaten vor internationalen Schiedsgerichten zu verklagen, wenn ein Staat die Bedingungen für ihre Investitionen durch neue Regelungen verschlechtert. Dies gilt auch dann, wenn die Regelung demokratisch beschlossen wurde und dem Gemeinwohl dient. Selbst bei Zahlung von Entschädigungen, kann das Unternehmen vor einem privaten Schiedsgericht extrem hohe Schadensersatzzahlungen verlangen. Rechtlich bindend sind nur die Regeln, die Investoren begünstigen.

Ein Beispiel dafür – Deutschlands Atomausstieg und die Klage des schwedischen Energiekonzerns Vattenfall um inzwischen insgesamt 6,1 Milliarden Euro. Bisher wurden auf diesem Wege mehr als 46 Milliarden Euro Strafen verhängt. Das hat dazu geführt, dass wichtige politische Entscheidungen aus Angst vor Klagen nicht getroffen werden. Es wird also höchste Zeit diesen Klimaschutz verhindernden Vertag zu reformieren. Verhandlungen laufen zwar, haben aber wenig Aussichten auf erfolg, da viele Staaten kein Interesse an Klimaschutz haben. Alternativ bleibt nur die Möglichkeit den Vertrag zu kündigen. Für einezelne Staaten aber bedeutet das, nach einer Kündigung noch 20 Jahre gebunden zu sein. Diese ließe sich nur verhindern, wenn alle EU-Ländern gemeinsam aussteigen würden.

Hier geht es zur Teilnahme an der Unterschriften-Aktion des Umweltinstituts…

Weitere Infos zum Thema:
Brief der EU-Abgeordneten
Die deutsche Version des Vertrags im Original

hjo

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