Letzte Generation keine kriminelle Vereinigung

Letzte Generation keine kriminelle Vereinigung
taz.de: Das Landgericht Flensburg sieht in der Letzten Generation keine kriminelle Vereinigung. Die Aktionen seien keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Es ist eine große Schlappe für die Strafverfolgungsbehörden, die versuchen, die ehemalige Klimagruppe Letzte Generation nach Paragraf 129 zu einer kriminellen Vereinigung erklären zu lassen. Wie am Dienstag bekannt wurde, hat das Landgericht Flensburg einen solchen Vorwurf gegen eine Ex-Aktivistin der Gruppe nicht zur Verhandlung zugelassen. Der entsprechende Beschluss des Gerichts liegt der taz vor.
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Damit werden die Vorwürfe nach Paragraf 129 aktuell nur noch an zwei deutschen Gerichten verhandelt. Anders als in Flensburg war in Potsdam erst im Februar ein Verfahren gegen fünf Aktivist:innen zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Auch in München wird aktuell ein Prozess vorbereitet. Hier wird man sich nun mit der über 40-seitigen Argumentation aus Flensburg beschäftigen müssen, die eine sehr grundsätzliche Auseinandersetzung mit dem Vorwurf darstellt.
Begründung der Staatsschutzkammer
Dass überhaupt an deutschen Gerichten ein Urteil gegen eine Gruppe angestrebt wird, die stets ihre Gewaltfreiheit betont hat und für eine bessere Klimapolitik protestieren wollte, ist ein Novum. Der Paragraf 129 war in der linken Szene lange als „Schnüffelparagraf“ bekannt, weil er der Polizei sehr niedrigschwellig weitreichende Überwachungsmaßnahmen ermöglicht. Vor Gericht landen dann aber nur wenige dieser Ermittlungsverfahren. Die, die es tun, haben sich in der Vergangenheit in der Regel mit mutmaßlich militant agierenden Gruppen auseinandergesetzt – und damit mit wesentlich schwereren Vorwürfen.
In einem über 40-seitigen Beschluss begründen die drei Richter:innen der Staatsschutzkammer am Landgericht Flensburg jetzt, warum sie es für überzogen halten, den Vorwurf gegen Klimaaktivist:innen zu erheben, die zivilen Ungehorsam betreiben. Insbesondere weisen sie dabei den Vorwurf zurück, die Aktionen der Letzten Generation seien eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit gewesen. Eine solche müssten die Aktionen aber darstellen, damit die Letzte Generation als kriminelle Vereinigung gelten könnte.
Klimablockaden sind keine rassistische Hetze
Die Staatsanwaltschaft sah dies als gegeben an, weil sie der beschuldigten Aktivistin Blockadeaktionen an den Flughäfen Berlin, München und Sylt sowie das versuchte Abdrehen einer Ölpipeline in der PCK-Raffinerie Schwedt zur Last legt. Doch zum Zeitpunkt der Aktion (inzwischen wurden die Gesetze entsprechend verschärft) habe es sich dabei höchstens um gemeinschaftliche Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch gehandelt, monierte jetzt das Gericht. Und das reiche nicht aus, um von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu sprechen.
Interessant ist, dass das Gericht im Beschluss auch einer bisher unveröffentlichten Entscheidung eines Münchener Amtsgerichts widerspricht, auf die sich offenbar die Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Anklageschrift bezogen hatte. Demnach könnten schon kleinere Straftaten für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausreichen – wobei sich das Amtsgericht München ausgerechnet auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu rassistischen Schmierereien nach den Pogromen in Rostock-Lichtenhagen 1992 berufen haben soll. Der BGH argumentierte damals, diese seien geeignet gewesen, die Bevölkerung in Angst und Schrecken zu versetzen.
Das Gericht hat mit seiner Entscheidung den Versuchen der Strafverfolgungsorgane, den Paragraf 129 StGB gegen politisch missliebige Akteure zu instrumentalisieren, einen Riegel vorgeschoben
Rechtsanwältin Britta Eder
Die Flensburger Richter:innen stellen nun klar: Rassistische Gewaltaufrufe sind nicht dasselbe wie Straßenblockaden für das Klima. Auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass aber doch die gewalttätigen Übergriffe von Autofahrer:innen gegen die Aktivist:innen der Letzten Generation ein Beleg für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nahelegen, wies das Gericht zurück. In solchen Fällen sei doch eher die Sicherheit der Aktivist:innen gefährdet, befand das Gericht.
Aktivistin ist erleichtert
„Wir haben es wirklich mit einer beeindruckenden Entscheidung zu tun, die eine umfassende Prüfung des Sachverhalts darstellt“, sagte eine der Anwält:innen der Angeklagten, Britta Eder, zur taz. Das Gericht habe mit seiner Entscheidung „den Versuchen der Strafverfolgungsorgane, den Paragraf 129 StGB gegen politisch missliebige Akteure zu instrumentalisieren, einen Riegel vorgeschoben“… weiterlesen


