Energiewende bizarr: Selbstversorgung verboten

Energiewende bizarr: Selbstversorgung verboten
Foto: Wikimedia CC

Energiewende bizarr: Selbstversorgung verboten

taz.de: Ein bayerischer Unternehmer darf an sonnigen Tagen keinen Strom für den Eigenbedarf erzeugen. Sonst droht Schadensersatz.

Es ist gängige Praxis: Netzbetreiber stoppen bei Netzüberlastung die Einspeisung von Solarstrom. In Bayern sorgt nun jedoch ein Fall für Aufsehen, in dem ein Stadtwerk einem Unternehmen bei Sonnenschein die Photovoltaikanlage komplett abschaltet. So verhindert es sogar die Stromerzeugung für den Eigenbedarf. Ausgerechnet an sonnigen Sommertagen muss der Betrieb nun deutlich teureren Netzstrom zukaufen. Zuerst hatte der bayerische Rundfunk über den Fall berichtet.

Lesen Sie auch:

Eigentlich macht die Metzgerei Feinkost Keller in Langenbach im Landkreis Freising alles richtig: Um die Stromrechnung des Betriebs spürbar zu senken, investierte Augustin Keller vor zwei Jahren in eine große Photovoltaikanlage auf den Firmendächern. Mit einer installierten Leistung von 216 Kilowatt bringt sie gut 200.000 Kilowattstunden im Jahr. Die Anlage wurde so konzipiert, dass sie das Netz kaum beansprucht, denn rund 80 Prozent des Stroms sollte direkt im Unternehmen verbraucht werden. „Ich habe sogar einige Abläufe im Betrieb neu organisiert, um energieintensive Arbeitsschritte bevorzugt in die Mittagsstunden zu legen, wenn ich eigenen Solarstrom habe“, sagt der Firmenchef. Rechnen sollte sich die Anlage durch den deutlich reduzierten Bezug von Netzstrom. Die Einspeisevergütung für den Überschussstrom sei für die Kalkulation kaum relevant, sagt Keller, sie sei nur „das Zuckerl obendrauf“. Energiewende, wie sie sein soll.

Doch Keller hatte die Rechnung ohne die Überlandwerke Erding gemacht, die in Langenbach das Netz betreiben. Denn immer, wenn das Netz durch die vielen Solaranlagen Oberbayerns überlastet ist, stellt das Überlandwerk die PV-Anlage des Feinkostbetriebs von Ferne komplett ab. „Zehn Minuten vorher bekomme ich eine Mail“, sagt der Unternehmer. Ginge es nur darum, die Einspeisung zu stoppen, weil das Netz überlastet ist, hätte Keller nichts dagegen. Wenn Strom nicht mehr abfließen kann, weil das Netz das physikalisch nicht zulässt, bleibt keine andere Wahl. Zudem wäre das für ihn auch kein Verlust, da Anlagenbetreiber für abgeregelte Mengen vom Netzbetreiber entschädigt werden.

In Langenbach jedoch legt das Überlandwerk gleich die ganze Solaranlage still, oft für sechs oder sieben Stunden am Tag. So kann der Metzgereibetrieb gerade in den ertragreichsten Mittagsstunden seinen Eigenbedarf nicht mehr durch günstigen Solarstrom decken, sondern teureren Netzstrom zukaufen. An einem sonnigen Tag kann das Zusatzkosten von 500 Euro bedeuten. Bei mitunter zehn solcher Sperrtage in einem Monat kommen Beträge zusammen, die für einen kleinen mittelständischen Betrieb bedrohlich sind. Technisch sei das Problem ganz einfach lösbar, sagt der Anlagenbetreiber.

Man müsse lediglich in der Software der Steuerung ein Häkchen anders setzen und schon werde nicht mehr die gesamte Anlage abgeschaltet, sondern nur die Einspeisung unterbunden – was rein physikalisch gesehen auch das Einzige ist, was das Überlandwerk überhaupt zu interessieren hat.

Das Überlandwerk Erding stellt sich stur

Entsprechend bestätigt auch der Verband kommunaler Unternehmen: „Selbst erzeugter und nicht für die Netzeinspeisung, sondern für den Selbstverbrauch bestimmter Strom muss nicht ‚gestoppt‘ werden, da er keinen Einfluss auf den Engpass im Versorgungsnetz hat.“

Doch das zuständige Überlandwerk Erding stelle sich stur, klagt Keller. Auch gegenüber der Presse bleibt der Netzbetreiber wortkarg. Die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage man die Anlage vollständig abschalte, anstatt einfach nur die Einspeisung zu stoppen, wehrt das Unternehmen ab: Man habe für eine Antwort darauf „derzeit keine personellen Ressourcen“. Offen bleibt damit auch die zweite Frage: Wie stehen die Stadtwerke zum Thema Schadensersatz? Einen solchen nämlich hält der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) in derartigen Fällen für angemessen. Regle der Netzbetreiber eine Photovoltaikanlage so weit ab, dass der Eigentümer zusätzliche Leistung aus dem Stromnetz beziehen muss, dann entstehe „für diese Bezugsleistung ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich“, so der BSW-Solar. Passagen im Energiewirtschaftsgesetz legen diese Interpretation nahe… weiterlesen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

This site uses Akismet to reduce spam. Learn how your comment data is processed.