Bundesverfassungsgericht-Urteil zu CETA
Bundesverfassungsgericht-Urteil zu CETA: Klagen haben demokratische Rückbindung sichergestellt
Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil zu mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das EU-Kanada-Handelsabkommen CETA verkündet, darunter auch die von Mehr Demokratie, foodwatch und Campact initiierte Bürgerklage „Nein zu CETA“.
„Das Gericht stellt sicher, dass Entscheidungen der CETA-Ausschüsse demokratisch an die Bundesregierung und den Bundestag rückgebunden sein müssen“, erklärte Roman Huber, Beschwerdeführer und Bundesvorstand von Mehr Demokratie, stellvertretend für das Bündnis. „Diese Klarstellung hätte es ohne unsere Verfassungsbeschwerde nicht gegeben.“
Das Gericht betont auch: Der deutsche Vertreter im Ministerrat hat ein Vetorecht (siehe Urteil, RN 191). Eine erneute Verfassungsbeschwerde gegen die Zustimmung und vollständige Anwendung von CETA ist laut Gericht frühestens möglich, wenn das deutsche Zustimmungsgesetz bereits vorliegt, aber noch nicht in Kraft getreten ist (RN 155).
Ob CETA verfassungskonform ist, sei nach der heutigen Entscheidung weiterhin offen. „Zudem sind die Schiedsgerichte, gegen die sich unser Bündnis ebenfalls gewandt hat, noch gar nicht in Kraft. Wir behalten uns vor, erneut nach Karlsruhe zu ziehen, wenn das Zustimmungsgesetz auf dem Tisch liegt“, sagte Roman Huber.
Das Bündnis von foodwatch, Campact und Mehr Demokratie will vor allem verhindern, dass durch CETA eine neue und demokratisch unzureichend legitimierte Entscheidungsebene entsteht, die den Alltag der Bürgerinnen und Bürger in Europa beeinflusst.
Hintergrund:
Im Sommer 2016 hatten foodwatch, Mehr Demokratie und Campact gemeinsam mit 125.000 Bürgerinnen und Bürgern eine Verfassungsbeschwerde angestoßen, vertreten von Prof. Dr. Bernhard Kempen und Prof. Dr. Wolfgang Weiß. Ansatzpunkt waren die in CETA vorgesehenen Ausschüsse. Diese würden aus Sicht der Beschwerdeführenden den Einfluss der Parlamente schwächen, wodurch auch die Stimmen der Wählerinnen und Wähler weniger wert wären.
Die in CETA vorgesehenen, bisher aber nicht aktiven Schiedsgerichte kritisiert das Bündnis als Paralleljustiz, die staatliche Handlungsfreiheit einschränkt und Konzerne begünstigt. Zudem sei das bewährte Vorsorgeprinzip gefährdet, das zum Beispiel für den Gesundheits- und Verbraucherschutz in der EU eine Rolle spielt.
Im Oktober 2016 hatte das Bundesverfassungsgericht drei Auflagen für die vorläufige Anwendung von CETA gemacht: 1. Angewendet werden dürfen nur die Teile, die in die alleinige Zuständigkeit der EU fallen. Die vorläufige Anwendung des Schiedsgerichtssystems ist damit ausgeschlossen. 2. Die CETA-Ausschüsse müssen demokratisch an die Parlamente der Mitgliedstaaten rückgebunden werden. 3. Deutschland und andere Mitgliedstaaten müssen die vorläufige Anwendung von CETA einseitig kündigen können.
Mehr Informationen und Quellen:
- Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.3.2022: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-022.html
- Das vollständige Urteil: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/02/rs20220209_2bvr136816.html
- Weitere Infos zu “Nein zu CETA”: https://www.ceta-verfassungsbeschwerde.de/
- Zusammenfassung der wesentlichen Kritikpunkte: https://www.mehr-demokratie.de/fileadmin/pdf/Hintergrundpapier_zur_CETA-Klage.pdf
PM Mehr Demokratie/foodwatch/Campact